3 Dagegen führt die GmbH mit Eingaben vom 19. April/2. Mai 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 beantragt die OZD, die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2.a. Vor Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises ist die Einfuhr zum KZA nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 AEV). Die Zahlungsfrist beträgt, vorbehältlich von Abs. 2, 60 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags (Art. 19 Abs. 3 AEV).