Die Abgabedifferenz zwischen dem AKZA (Fr. 3’834.- je Stück bzw. Fr. 900.- je Stück) und dem KZA (Fr. 120.- je Stück) betrage Fr. 9’203.75 (inklusive des proportionalen Mehrwertsteueranteils) und werde nacherhoben. Die Zollverwaltung räumte der GmbH die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Antwortschreiben vom 16. und 20. September 2001 brachte die GmbH vor, sie fühle sich ungerecht behandelt; die Frist zur Bezahlung des Zuschlagspreises habe sie eingehalten; die fraglichen Tiere seien definitiv zum KZA verzollt; darüber sei mit dem Bundesamt für Landwirtschaft definitiv abgerechnet worden, eine nochmalige Verzollung zum AKZA sei nicht zulässig.