Daraufhin antwortete die GmbH und verwies auf den Passus «zahlbar bis 03.09.2001» auf der Rechnung des Bundesamtes für Landwirtschaft; sie habe die ihr auferlegte Frist zur Zahlung des Zuschlagspreises eingehalten. C. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Landwirtschaft gelangte die zuständige Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) mit Brief vom 14. September 2001 an die GmbH, hielt dieser vor, 2 Pferde und 2 Kleinponys vor Bezahlung des Zuschlagspreises zum KZA eingeführt zu haben. Die Abgabedifferenz zwischen dem AKZA (Fr. 3’834.- je Stück bzw. Fr. 900.- je Stück) und dem KZA (Fr. 120.- je Stück) betrage Fr. 9’203.75 (inklusive des proportionalen Mehrwertsteueranteils) und werde nacherhoben.