Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hielt das Bundesamt für Landwirtschaft der GmbH vor, diese habe am 12. Juni 2001 2 Pferde und 2 Kleinponys zum KZA eingeführt, obschon die Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises noch ausstehe. Jeder Import vor Bezahlung des Zuschlagspreises stelle eine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents dar und müsse deshalb zum Ausserkontingentszollansatz (im Folgenden: AKZA) nachverzollt werden. Das Bundesamt gab der GmbH Gelegenheit, sich zum Vorhalt zu äussern. Daraufhin antwortete die GmbH und verwies auf den Passus «zahlbar bis 03.09.2001» auf der Rechnung des Bundesamtes für Landwirtschaft;