Dabei hat das Amt verfügt, vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises sei die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (im Folgenden: KZA) nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01). Ferner sei der gesamte Zuschlagspreis innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu überweisen. B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hielt das Bundesamt für Landwirtschaft der GmbH vor, diese habe am 12. Juni 2001 2 Pferde und 2 Kleinponys zum KZA eingeführt, obschon die Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises noch ausstehe.