2 Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2001 hat das Bundesamt für Landwirtschaft der H. und H. GmbH (nachfolgend: GmbH, später: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2001 16 Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Pferden bzw. 12 Anteile für die Einfuhr von Kleinponys zugeteilt (Zuschlagspreis: total Fr. 5’980.- und total Fr. 1’700.-). Dabei hat das Amt verfügt, vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises sei die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (im Folgenden: KZA) nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01).