Die Einfuhren vor Bezahlung des Zuschlagspreises sind deshalb nur ausserhalb des Zollkontingents möglich und zum Ausserkontingentszollansatz nachzuverzollen. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2b und c, E. 3c). - Tritt die Zuteilungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft mitsamt der Bedingung der Vorausbezahlung in Rechtskraft, kann diese im Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) nicht mehr angefochten werden. Die ZRK hat vielmehr über die Rechtmässigkeit der Nachforderungsverfügung der Oberzolldirektion zu entscheiden. Diese stützt sich in erster Linie auf Art. 12 VStrR (E. 3c und d).