1 Zollkontingent bei Agrareinfuhren. Folgen bei der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Zuschlagspreises. Zollansatz: Festsetzung von Mengen und Tarifen nach den Vorgaben des GATT/WTO-Übereink. über die Landwirtschaft und des Landwirtschaftsgesetzes. - Art. 19 Abs. 2 AEV ist eine durch den Bundesrat verordnete Bedingung dergestalt, dass mit der Einfuhr innerhalb des Zollkontingentes erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende Zuschlagspreis entrichtet worden ist. Die Einfuhren vor Bezahlung des Zuschlagspreises sind deshalb nur ausserhalb des Zollkontingents möglich und zum Ausserkontingentszollansatz nachzuverzollen.