{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-43--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006002.pdf?ID=150006002", "Checksum": "01af22ce5aa3fa2fbcac48858e2d8586"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:26", "Checksum": "b2bb136149b232633ae349800b26acf7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.43 \r\n\n 5\ndes Bundes (vgl. BGE 115 Ib 360 E. 3a; unveröffentlichtes Urteil des\nBundesgerichts vom 30. September 1988 i.S. B. AG [2A.18/1988], E. 3a; Kurt\nHauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die Leistungspflicht gestützt\nauf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c)\noder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, vielmehr genügt es,\ndass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer\nWiderhandlung im objektiven Sinne liegt (unveröffentlichtes Urteil des\nBundesgerichts vom 31. Oktober 1985 i.S. W.K. & Co. AG [A.341/84], E. 4c).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil\nim Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe\nentstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung\nder Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann,\nindem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die\nLeistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310\nE. 2c).\nDie Beschwerdeführerin hat vor Bezahlung des Zuschlagspreises\nunbestrittenermassen die vorgehaltene Anzahl Pferde und Kleinponys\neingeführt. Folglich ist sie leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und Art. 13\nZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie den\nZuschlagspreis erst nach den ersten Importen bezahlte und damit gemäss\nrechtskräftigen Verfügungen vom 21. Mai 2001 für die Zeit vorher keinen\nAnspruch auf den KZA hatte. Es ist unbestritten, dass sie die mit der\nKontingentszuteilung für das Jahr 2001 rechtskräftig verfügte Bedingung\nder vorgängigen Einzahlung des Zuschlagspreises nicht erfüllte. Sie allein\nist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung zur Inanspruchnahme des\nKZA. Waren für die fraglichen Importe die Voraussetzungen des KZA nicht\ngegeben, hat die Beschwerdeführerin dem Bund zweifelsohne eine Abgabe\n(Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und objektiv gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. zuletzt: Entscheid der\nZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3d, mit Hinweis).\nEs wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin angeblich\nihre zollrechtlichen Obliegenheiten bis anhin immer erfüllte und sich auch\nsonst nichts zu Schulden kommen liess. Nur ist dies für den Ausgang des\nvorliegenden Verfahrens ohne Belang. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor,\nim Falle der Beschwerdeführerin eine Ausnahme zu machen.\n4. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,\nsoweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich\noder implizite widerlegt bzw. soweit sie überhaupt sachbezogen sind.\na. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des\nVerhältnismässigkeitsgrundsatzes durch den AKZA für Pferde. Sie halte\ndiesen Zollansatz «für total überhöht». Nach den neuen Bestimmungen\nder Welthandelsorganisation (WTO) seien Schutzzölle in dieser Höhe nicht\nmehr zulässig. Es handle sich um rechtswidrige Handelshemmnisse. Ferner\ngehe mit Bezug auf die fraglichen Importe aus den Kontingentsauszügen\ndes Bundesamtes für Landwirtschaft hervor, dass sie definitiv zum KZA\nabgerechnet und abgebucht worden seien. Die Auszüge seien nie aufgehoben\nworden, weshalb sie verbindlich seien. Die Beschwerdeführerin stützt sich\n\n"}