{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-43--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006002.pdf?ID=150006002", "Checksum": "01af22ce5aa3fa2fbcac48858e2d8586"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:26", "Checksum": "b2bb136149b232633ae349800b26acf7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.43 \r\n\n 4\nRechnung sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie vor der Einfuhr\nzum KZA den gesamten Zuschlagspreis habe bezahlen müssen. Den Vermerk\n«Zahlbar in jedem Fall vor der ersten Einfuhr […]» habe die Verwaltung ihren\nRechnungen erst ab dem Jahr 2002 beigefügt.\nb. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr die Rechnungen, mit welcher\ndas Bundesamt für Landwirtschaft den Zuschlagspreis mit dem Vermerk\n«zahlbar bis […]» einforderte, zusammen mit den Zuteilungsverfügungen\nvom 21. Mai 2001 zugestellt worden sind. In diesen Verfügungen ist wie\nerwähnt die Bedingung ausdrücklich vermerkt, wonach vor der Bezahlung des\ngesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA unzulässig sei. Abgesehen\ndavon, dass die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Passus auf der\nRechnung lediglich an die Fälligkeit des Zuschlagspreises erinnert wird,\nbraucht es keiner weitergehenden Erläuterung dafür, dass ein simpler\nFälligkeitshinweis auf einer Rechnung nicht die verfügte Bedingung (Zahlung\ndes Zuschlagspreises vor dem Import) für eine Einfuhr zum KZA umzustossen\nvermag.\nUnmassgeblich ist deshalb, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall nicht\nauch in der Rechnung auf Art. 19 Abs. 2 AEV hingewiesen hat, auch wenn sie\nangeblich nun auch zusätzlich in solchen Rechnungen den Passus «Zahlbar in\njedem Fall vor der ersten Einfuhr […]» vermerkt. Aus den gleichen Gründen\nändert ebenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach dem\nMerkblatt des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. November 2000 über\nden Pferdeimport kein Hinweis auf die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des\nZuschlagspreises zu entnehmen sei.\nc. Bei Art. 19 Abs. 2 AEV handelt es sich um eine durch den Bundesrat\nverordnete Bedingung dergestalt, dass mit der Einfuhr innerhalb des\nZollkontingentes erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende\nZuschlagspreis entrichtet worden ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, darf\nder Kontingentsberechtigte zwar einführen, aber nur zum AKZA (E. 2b\nhievor). Die Beschwerdeführerin hat sich gegen diese durch das Bundesamt\nfür Landwirtschaft am 21. Mai 2001 verfügte Bedingung nicht gewehrt.\nDie Verfügungen wurden rechtskräftig. Die sinngemässe Rüge, Art. 19\nAbs. 2 AEV bzw. die entsprechende Anwendung durch die Verwaltung sei\nrechtswidrig, erfolgt verspätet und wäre überdies mittels Beschwerde gegen\ndie Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 bei der Rekurskommission EVD\nzu erheben gewesen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002,\na.a.O., E. 3c, mit Hinweis).\nd. Die ZRK hat vielmehr über die Rechtmässigkeit der Verfügungen bzw.\nder Nachforderung der OZD vom 16. April 2002 zu entscheiden. Diese\nstützt sich in erster Linie auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974\nüber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach ist die infolge\neiner Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht\nauf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2\nVStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss\ndes unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung\nder Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 9 und Art. 13 des Zollgesetzes vom\n1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0) oder der Empfänger der Vergütung oder des\nBeitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR\nist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung\n\n"}