{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-43--_2002-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006002.pdf?ID=150006002", "Checksum": "01af22ce5aa3fa2fbcac48858e2d8586"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 07.10.2002 JAAC 67.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:26", "Checksum": "b2bb136149b232633ae349800b26acf7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 07.10.2002 JAAC 67.43 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2001 hat das Bundesamt für Landwirtschaft\nder H. und H. GmbH (nachfolgend: GmbH, später: Beschwerdeführerin)\nfür das Jahr 2001 16 Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Pferden\nbzw. 12 Anteile für die Einfuhr von Kleinponys zugeteilt (Zuschlagspreis:\ntotal Fr. 5’980.- und total Fr. 1’700.-). Dabei hat das Amt verfügt, vor\nder Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises sei die Einfuhr zum\nKontingentszollansatz (im Folgenden: KZA) nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2\nder Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen\nErzeugnissen, Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01). Ferner sei der\ngesamte Zuschlagspreis innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu\nüberweisen.\nB. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hielt das Bundesamt für Landwirtschaft\nder GmbH vor, diese habe am 12. Juni 2001 2 Pferde und 2 Kleinponys zum\nKZA eingeführt, obschon die Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises\nnoch ausstehe. Jeder Import vor Bezahlung des Zuschlagspreises stelle\neine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents dar und müsse deshalb zum\nAusserkontingentszollansatz (im Folgenden: AKZA) nachverzollt werden. Das\nBundesamt gab der GmbH Gelegenheit, sich zum Vorhalt zu äussern.\nDaraufhin antwortete die GmbH und verwies auf den Passus «zahlbar bis\n03.09.2001» auf der Rechnung des Bundesamtes für Landwirtschaft; sie habe\ndie ihr auferlegte Frist zur Zahlung des Zuschlagspreises eingehalten.\nC. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Landwirtschaft gelangte die zuständige\nEidgenössische Oberzolldirektion (OZD) mit Brief vom 14. September 2001\nan die GmbH, hielt dieser vor, 2 Pferde und 2 Kleinponys vor Bezahlung\ndes Zuschlagspreises zum KZA eingeführt zu haben. Die Abgabedifferenz\nzwischen dem AKZA (Fr. 3’834.- je Stück bzw. Fr. 900.- je Stück) und dem\nKZA (Fr. 120.- je Stück) betrage Fr. 9’203.75 (inklusive des proportionalen\nMehrwertsteueranteils) und werde nacherhoben. Die Zollverwaltung räumte\nder GmbH die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.\nMit Antwortschreiben vom 16. und 20. September 2001 brachte die GmbH\nvor, sie fühle sich ungerecht behandelt; die Frist zur Bezahlung des\nZuschlagspreises habe sie eingehalten; die fraglichen Tiere seien definitiv zum\nKZA verzollt; darüber sei mit dem Bundesamt für Landwirtschaft definitiv\nabgerechnet worden, eine nochmalige Verzollung zum AKZA sei nicht zulässig.\nD. Am 16. April 2002 verfügte die OZD, die Differenz zwischen dem KZA und\ndem AKZA von Fr. 9’203.75 (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) werde\nnacherhoben.\n\n3\nDagegen führt die GmbH mit Eingaben vom 19. April/2. Mai 2002 Beschwerde\nbei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt sinngemäss\nden Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben.\nE. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 beantragt die OZD, die Beschwerde\nabzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2.a. Vor Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises ist die Einfuhr zum KZA\nnicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 AEV). Die Zahlungsfrist beträgt, vorbehältlich von\nAbs. 2, 60 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags (Art. 19 Abs. 3 AEV).\nb. Die ZRK hatte in konkreten - mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren\n- Anwendungsakten bereits über die Rechtsfolge von Einfuhren vor der\nBezahlung des entsprechenden Zuschlagspreises zu entscheiden. In den\nVerfügungen über die Zuteilung des Zollkontingents zur Einfuhr hat das\nzuständige Amt - wie hier - ausdrücklich angeordnet, der Zuschlagspreis\nsei vorgängig der Einfuhr des zugeschlagenen Zollkontingentsanteils zu\nbezahlen, und dass vor Bezahlung des Zuschlagspreises die Einfuhr zum\nKontingentszollansatz nicht zulässig sei. Wie im vorliegenden Fall erwuchsen\ndiese Zuteilungsverfügungen in Rechtskraft. Die ZRK hat entschieden, dass die\nBeschwerdeführerinnen damit die entsprechenden Bedingungen (namentlich\ndie Bezahlung des Zuschlagspreises in einem Zeitpunkt vor der Einfuhr)\nakzeptiert und einzuhalten hatten. Die erfolgten Einfuhren vor Bezahlung\ndes Zuschlagspreises seien deshalb nur ausserhalb des KZA möglich und\nzum AKZA nachzuverzollen. Die Nachforderung entsprechend der Differenz\nzwischen dem KZA und dem AKZA erweise sich als rechtens (siehe Entscheide\nder ZRK vom 28. Februar 2002 i.S. F. AG [ZRK 2001-035], E. 2; vom 13. Februar\n2002 i.S. L. AG [ZRK 2001-053], E. 2; vom 27. Juli 2000 i.S. L. [ZRK 2000-007], E. 2;\nvom 17. November 1999 i.S. S. AG [ZRK 1999-005], E. 2 und 3).\nc. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht im vorliegenden\nFall kein Anlass. In den Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 hat\ndas Bundesamt für Landwirtschaft Art. 19 Abs. 2 AEV zitiert und die\nEinfuhr zum KZA ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht,\ndass die Beschwerdeführerin vorgängig den gesamten Zuschlagspreis\nbezahlt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung hat das Amt auf\ndie Beschwerdemöglichkeit an die Rekurskommission des Eidgenössischen\nVolkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD, REKO/EVD)\naufmerksam gemacht. Die Zuteilungsverfügung blieb jedoch unangefochten\nund erwuchs folglich mitsamt der erwähnten Bedingung in Rechtskraft.\nDie Beschwerdeführerin anerkennt zudem, den Zuschlagspreis erst nach\ndem Import der fraglichen 2 Pferde und 2 Kleinponys bezahlt zu haben. Die\nNachforderung entsprechend der Differenz zwischen dem KZA und dem\nAKZA erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerdeführerin bestreitet\nmit Recht nicht die nachbelasteten Einfuhren in mengenmässiger sowie\ndie Nachforderung in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht\n(Fr. 9’203.75).\n3.a. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, sie habe den\nZuschlagspreis innerhalb der in der Rechnung des Bundesamtes für\nLandwirtschaft gestellten Frist (3. September 2001) bezahlt. Auf dieser\n\n"}