13 deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. 7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (…) [3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern.