Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob