Die Zollverwaltung hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt. Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen darstellt (Art. 5 Abs. 1 der Anlage B.6).