Deren Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind, mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das Istanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht geht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich