39 Abs. 2 ZG). Die Ausstellung eines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben sind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind, mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint».