Auch wer sich auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen. b. Art. 14 ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger Abfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15 ZG, welcher den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige ausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2 ZG).