111 Abs. 3 Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien wie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen.