Gemäss Art. 6 ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen Waren, für welche Art. 14 ZG Zollfreiheit gewährt, sieht doch Art. 39 Abs. 2 ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben werden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann ausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV.