Grenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug auf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw. sicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch wenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion II hat daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage.