Auf die Zusatzfrage, ob dies alles sei, habe der Beschwerdeführer mit «ja» geantwortet. Das Silbertablett und der Flaschenkühler wurden in der Folge nicht in das Strafverfahren einbezogen. Gegenstand desselben und damit auch des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Einfuhr des Perlencolliers. b. Die Zollkreisdirektion II hat im Schlussprotokoll vom 28. Januar 2000 die folgende Abgabeberechnung vorgenommen, welche sie mit Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 bestätigt hat: «1 Perlencollier netto 0,200 kg + 30% Tarazuschlag = brutto 0,3 kg, zollpflichtig nach Tarif-Nr. 7116.1000 zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto. Zoll: 0,3 kg zu Fr. 2’627.- pro 100 kg brutto = Fr. 7.90