Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen können indessen für persönliche Gebrauchsgegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3.a. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1999 allein von Österreich her kommend in die Schweiz einreiste und dabei ein seiner Ehefrau, welche bereits zwei Tage früher in die Schweiz gereist war, gehörendes Perlencollier mit sich führte. Dieses kam anlässlich der durch das Zollamt vorgenommenen Warenrevision in einem Etui, welches in einer Reisetasche versorgt war, zum Vorschein.