9 nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG). d. Bei der Zollbefreiung für gebrauchte persönliche Habe im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG handelt es sich um einen Fall des zollfreien Warenverkehrs mit endgültiger Abfertigung. Die Fälle des zollfreien Warenverkehrs mit Freipassabfertigung sind demgegenüber in Art. 15 ZG geregelt. Das Zollgesetz sieht für die zollbefreiten Einfuhren gemäss Art. 14 ZG die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, nicht vor. Gemäss Art.