Das Zollgesetz kennt die folgenden Arten der Zwischenabfertigung: provisorische Verzollung (Art. 40 ZG); Geleitscheinverkehr (Art. 41 ZG); Zolllagerverkehr (Art. 42 ff. ZG); Freipassverkehr (Art. 47 ZG). Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren und bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher Art ist gemäss Art. 65 Abs. 1 ZG Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die anderen Abgaben sowie für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften. Die Sicherstellung geschieht in der Regel durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung. Je