38 Abs. 1 ZG). Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung. Nicht zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 ZG). Eine Zwischenabfertigung findet statt, wenn zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine weitere Zollbehandlung nötig ist (Art. 38 Abs. 2 ZG). Das Zollgesetz kennt die folgenden Arten der Zwischenabfertigung: provisorische Verzollung (Art. 40 ZG);