Das Recht auf Verweigerung der Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben (Art. 111 Abs. 6 ZV). Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1 ZG).