Ist der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration auf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche Revision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Art. 31 ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat. Das Recht auf Verweigerung der Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben (Art.