ZV die Abgabe einer mündlichen Deklaration, der indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen. Ist der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration auf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche Revision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Art. 31 ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat.