Vorausoder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen der Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und Feiertagen abgefertigt werden (Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV). Zur Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt gemäss Art. 111 Abs. 5 ZV die Abgabe einer mündlichen Deklaration, der indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen.