Eine besondere Regelung ist im Zollgesetz für den so genannten Reisendenverkehr vorgesehen: Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen. Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZG; Art. 111 Abs. 3 ZV). Vorausoder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen der Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und Feiertagen abgefertigt werden (Art.