Gemäss Art. 7 der Anlage B.6 setzt diese mit ihrem Inkrafttreten Art. 2 und 5 des New Yorker Abkommens in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Abkommens sind, ausser Kraft und tritt an deren Stelle. c. Abgesehen von den im Zollgesetz und in der Zollverordnung vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende Ware der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen (Art. 30 Abs. 1 ZG).