2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen (im Folgenden: Anlage B.6) sieht sodann vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren nach Art. 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Als «persönliche Gebrauchsgegenstände» gelten alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren (Art. 1 Bst. b der Anlage B.6). Dazu gehört gemäss Ziff. 3 des Anhangs I zur Anlage B.6 («Erläuternde Liste») namentlich auch persönlicher Schmuck.