Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt (Abs. 2). Art. 2 von Anlage B.6 zum Istanbuler Übereinkommen (im Folgenden: Anlage B.6) sieht sodann vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren nach Art. 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.