7 die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3 VStrR). b. Bei der Einfuhr ist unter Vorbehalt von Art. 19 ZG und der durch Verordnung zu erlassenden näheren Bestimmungen unter anderem gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt wird, zollfrei (Art. 14 Ziff. 6 ZG; vgl. auch Art.