Dies sind die Personen, welche eine Ware über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG). Der Arbeitgeber (Dienstherr) und das Familienhaupt sind verantwortlich für die Handlungen ihrer Angestellten usw., welche diese in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen bzw. ihrer unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren