Die Zollzahlungspflicht entsteht gemäss Art. 12 ZG auch bei der Geleitscheinund Freipassabfertigung. Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 68 MWSTV auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine Ware über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG).