94 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) gilt das neue Recht für Einfuhren von Gegenständen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Einfuhr abgefertigt werden. Im vorliegenden Falle erfolgte die Einfuhr des in Frage stehenden Perlencolliers und die Ausstellung eines Vormerkscheins für dieses am 15. Dezember 1999. Somit findet die Mehrwertsteuerverordnung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung. 2.a. (Grundlagen der Zollzahlungspflicht, vgl. VPB 63.73 E. 3.a)