29 Abs. 1 ZG). Gerade weil die Zollorgane nur stichprobenweise Kontrollen durchführen könnten, sei es unabdingbar, dass der Warenführer mitgeführte Waren beim Grenzübertritt unaufgefordert und vollständig anmelde. Der angefochtene Entscheid lege ausführlich dar, dass und aus welchen Gründen das Perlencollier unter den gegebenen Umständen bei der Einfuhr der Abgabepflicht unterlag. Es sei unerfindlich, wie der Beschwerdeführer behaupten könne, der angefochtene Entscheid lasse die entsprechenden Erwägungen vermissen. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 109 Abs. 1 Bst.