Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zollbzw. abgabenfrei eingeführt werden. Der Zollmeldepflichtige habe aber das Vorhandensein eines Befreiungsgrundes darzulegen, um in den Genuss dieser Abgabenfreiheit kommen zu können. Es gehe dabei um eine Kontrolle der ein- und ausgeführten Waren. Gemäss dem Grundsatz der Selbstdeklaration habe jeder Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 ZG).