Demnach sei der Beschwerdeführer - auch wenn er das persönliche Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. wenn sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess - trotzdem zur Anmeldung verpflichtet gewesen. Er habe denn auch die später angefochtene Feststellungsverfügung beantragt. Somit sei er in diesem Verfahren auch passivlegitimiert. Eine teleologische Auslegung führe in casu zum gleichen Resultat wie die grammatikalische Auslegung, nämlich, dass alle Waren angemeldet werden müssen und dass sie der Zahlung der Einfuhrabgaben, namentlich der Mehrwertsteuer, unterliegen. Zwar könnten Waren unter gewissen Voraussetzungen zollbzw. abgabenfrei eingeführt werden.