Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem Zollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1 ZG der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungspflicht obliege gegebenenfalls dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 ZG genannten Personen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind (Art. 13 Abs. 1 ZG). Demnach sei der Beschwerdeführer - auch wenn er das persönliche Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. wenn sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess - trotzdem zur Anmeldung verpflichtet gewesen.