5 Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2001 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Sie hält vorerst an den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich die Passivlegitimation des Beschwerdeführers direkt aus dem Zollgesetz ergebe, unterliege doch laut Art. 9 Abs. 1 ZG der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber.