Dies sei Gegenstand des Strafverfahrens. Hier sei lediglich festzustellen, ob die Einfuhr des Colliers zoll- und mehrwertsteuerpflichtig war. Erwägungen dazu lasse der angefochtene Entscheid allerdings vermissen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich eine Pflichtverletzung hätte zuschulden kommen lassen, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, was bestritten werde, bleibe es dabei, dass von einem solchen Vergehen vorliegend keine Abgaben betroffen waren. Entsprechend müsse im Sinne des Rechtsbegehrens auch festgestellt werden, dass die entsprechenden Abgaben Null Franken betragen.