Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei. Sodann wäre zu prüfen gewesen, ob nicht der Fall der Einfuhr persönlicher Gegenstände von Familienangehörigen oder Ehegatten der Einfuhr persönlicher Gegenstände des Reisenden selbst aufgrund einer teleologischen Auslegung oder einer analogen Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gleichzustellen sei. Im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, das Collier zur Zollabfertigung anzumelden oder nicht. Dies sei Gegenstand des Strafverfahrens.