Er beantragt, dieser sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, nachdem seine Ehegattin zwei Tage früher als er in die Schweiz eingereist sei und sie sich ihr Reisegepäck durch ihn einführen liess, sei die Einfuhr des Perlencolliers eine solche von Frau X durch «Nachsenden» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG. Dem Beschwerdeführer sei hierbei die Funktion des Dritten zugekommen, der im Auftrag seiner Ehegattin einführe. Es stelle sich die Frage, ob er in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren überhaupt passivlegitimiert sei.