Weil der Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine Feststellungsverfügung getroffen werden müssen. D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 lässt X (Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 7. Juli 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und die von einer allfälligen Widerhandlung betroffenen Abgaben seien auf Null Franken (Zoll und Mehrwertsteuer) festzusetzen.