Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben vorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen vorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau gehörende, dieser nachgesandte persönliche Habe mitgeführt, hätte er daher das Collier unaufgefordert anmelden müssen. Weil er dies unterlassen habe, seien die Einfuhrabgaben gefährdet worden. Für die Zwecke des Strafverfahrens hätten diese berechnet werden müssen. Weil der Beschwerdeführer die Berechnung nicht anerkannte, habe darüber eine Feststellungsverfügung getroffen werden müssen.