Selbst wenn die Auffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG könne nur durch eine Transportanstalt erfolgen, zu eng wäre und persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könnte, müssten diese den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn das Gut z. B. mit der Post nachgesandt worden wäre, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Wer eine Ausnahme von der Abgabepflicht beanspruche, habe diese nämlich zu beantragen und den Befreiungsgrund nachzuweisen. Das Zollamt habe dann die Möglichkeit, die Einfuhrabgaben vorübergehend sicherzustellen, was auch im Istanbuler Abkommen vorgesehen sei.