4 Sie sei jedoch zwei Tage vor ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Die Abgabefreiheit als «persönliches Reisegut» werde nur zugestanden, wenn die eingeführten Gegenstände dem Reisenden zum persönlichen Gebrauch während des Aufenthaltes dienen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da das Collier ein persönlicher Gegenstand seiner Ehefrau sei und demnach lediglich für sie alleine zoll- und abgabenfrei sei. Selbst wenn die Auffassung, eine Voraus- oder Nachsendung im Sinne von Art. 14 Ziff.