Ebenfalls anwendbar seien die entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, nämlich Art. 14 Ziff. 6 ZG, Art. 11 Abs. 1 ZV und Art. 2 des Bundesratsbeschlusses über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr vom 9. Mai 1967 (AS 1967 774). Es stehe fest und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer allein in die Schweiz eingereist sei und dass das mitgeführte Schmuckstück seiner Ehefrau gehöre und für sie als persönlicher Gegenstand (im Sinne von Anlage B.6, Art. 1 Bst. b des Istanbuler Abkommens) zu betrachten sei.